BS: Gekaperte Straßenbahn – Ermittlungen vorerst abgeschlossen

Braunschweig. Anfang Mai machte eine Meldung aus Braunschweig bundesweit Schlagzeilen: Zwei junge Männer hatten eine Straßenbahn aus einem Depot entwendet und waren damit quer durch die Stadt gefahren. Sogar Fahrgäste stiegen unterwegs zu. Nun sind die Ermittlungen zu dem Fall vorerst abgeschlossen. Und wie es aussieht, haben die beiden zumindest keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Das teilt die Staatsanwaltschaft Braunschweig auf Anfrage von regionalHeute.de mit.

Ursprünglich hatte die Polizei wegen Störung öffentlicher Betriebe, Hausfriedensbruch, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Doch davon ist nicht viel übrig geblieben. “Außer einem Hausfriedensbruch durch das unbefugte Betreten des Betriebshofes liegt letztlich keine Straftat vor”, teilt Erster Staatsanwalt Christian Wolters mit. Und diese beabsichtige man aus strategischen Gründen nicht zu verfolgen.

Der Hausfriedensbruch sei laut Wolters ein Bagatelldelikt. Weder Depot noch Straßenbahn seien verschlossen gewesen. Würde dieser von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht, hätte dies aber dennoch Vorrang, und Ordnungswidrigkeiten könnten nicht verfolgt werden. Und dies sei der entscheidende Punkt. Dadurch, dass während der Fahrt Personen zugestiegen seien, hätten sich die beiden damals 23-Jährigen der Ordnungswidrigkeit der “unberechtigten Personenbeförderung” schuldig gemacht. Dies könne Geldstrafen von bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen, so Wolters, der dies als bessere Sanktionsmöglichkeit ansieht. Federführend sei hier die Stadt Braunschweig.

Die anderen möglichen Anklagepunkte sah die Staatsanwaltschaft nicht als erfüllt. Einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr habe es nicht gegeben. „Zwischen 2 und 3 Uhr hält sich der Verkehr in Braunschweig in Grenzen“, so Wolters. Zu einer brenzligen Situation sei es nicht gekommen. „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ komme nicht in Frage, da zum Steuern einer Straßenbahn gar keine amtliche Erlaubnis benötigt werde. Und auch „Störung öffentlicher Betriebe“ greife hier nicht, da es zu keinem Schaden gekommen sei. Auch das Entwenden der Bahn könne nicht geahndet werden. Der sogenannte „unbefugte Gebrauch“ von Kraftfahrzeugen gelte ausdrücklich nicht für Schienenfahrzeuge.

Endgültig sei die Sache aber noch nicht, so Wolters. Die Braunschweiger Verkehrsgesellschaft fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Gegebenenfalls müsse die Generalstaatsanwaltschaft den Fall bewerten.

 

Quelle: Regionalheute.de

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