Neben unterlassener Hilfeleistung oder Behinderung der Rettungskräfte kann fotografierenden oder filmenden Gaffern der Paragraph 201a des Strafgesetzbuches zur Last gelegt werden. Dort heißt es unter anderem, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Gleiches gilt für das Verwenden oder Verbreiten solcher Aufnahmen.
Im aktuellen Fall ist es ungewiss, ob den Gaffern rechtliche Konsequenzen drohen. Wie die Polizei auf Nachfrage mitteilt, seien die Schaulustigen bereits von der Feuerwehr weggeschickt worden, als man eingetroffen sei. Man habe daher auch keine Personalien aufnehmen können. Man habe dann dafür gesorgt, dass keine weiteren Personen die Rettungsmaßnahmen stören. Ob es von den filmenden Gaffern Videoaufnahmen aus dem Bus gebe und ob man diese gegebenenfalls auswerten werde, könne man derzeit nicht sagen.
Anmerkung der Redaktion nahverkehr38:Wir von nahverkehr38 finden solch ein Verhalten völlig inakzeptabel. Das Gaffen und Filmen von Personen in solchen Situationen stellt nicht nur eine Straftat dar, sondern auch einen massiven Eingriff in die Privatsphäre. Sollten wir feststellen das ein Mitglied unserer Community an der Verbreitung oder gar der Entstehung solcher Aufnahme Mitwirkung hat, so werden wir alles daran setzen die strafrechtliche Verfolgung zu unterstützen.